Häufige Fragen zu Sozialkassenverfahren

Hier finden Sie einige Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Spielen Umsätze bei einem Sozialkassenverfahren eine Rolle?

Bei der Einordnung eines Unternehmens im Rahmen eines Sozialkassenverfahrens spielen betriebswirtschaftliche Punkte wie Umsätze keine Rolle. Maßgeblich ist die betriebliche Gesamtarbeitszeit.

Wer entscheidet über die Teilnahme an einem Sozialkassenverfahren?

Die Entscheidung, ob ein Unternehmen einem Tarifvertrag unterfällt, obliegt in erster Linie der zuständigen Sozialkasse auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sofern unterschiedliche Auffassungen zwischen der Sozialkasse und dem Unternehmen bestehen, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung vor den Arbeitsgerichten.

Wussten Sie schon, dass auch die Agentur für Arbeit keine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag treffen kann? Einige Sozialkassen ziehen zusätzlich zu den eigenen Sozialkassenbeiträgen auch die Winterbeschäftigungs-Umlage im Auftrag der Agentur für Arbeit ein. Da die Bundesagentur aber bei eigenen Prüfungen die Baubetriebe-Verordnung als Grundlage ihrer Entscheidungen nutzt und Rechtsstreitigkeiten nicht vor den Arbeitsgerichten, sondern vor den deutschen Sozialgerichten austrägt, kann es durchaus auch zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen. In diesen Fällen führt ein Unternehmen dann nur die Winterbeschäftigungs-Umlage ab und zahlt keine Sozialkassenbeiträge oder umgekehrt.

Kann die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer für die Sozialkasse entscheidend sein?

Es existieren einschlägige Urteile darüber, dass die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer (Ausbildung, Meisterschule, Studium) im Zweifel über eine Zugehörigkeit zu einer Sozialkasse entscheiden kann. Voraussetzung: Es werden Arbeiten ausgeführt, die von mehreren Tarifverträgen erfasst werden. Auch die Arbeitszeit des Inhabers kann hierbei relevant sein.

Spielt Bauhaupt- oder Baunebengewerbe für die Sozialkasse eine Rolle?

Diese Frage ist nicht relevant für die Zugehörigkeit zu einer Sozialkasse, da kein Tarifvertrag diese Unterscheidung vornimmt.

Bleibe ich bis zur Gewerbeabmeldung Mitglied einer Sozialkasse?

Nicht automatisch. Die Zugehörigkeit richtet sich nach den ausgeführten Arbeiten. Wenn sich der Schwerpunkt Ihrer Arbeiten verlagert hat, könnte eine weitere Teilnahmepflicht entfallen. Dann sollte die Teilnahme erneut mit der zuständigen Sozialkasse geklärt werden.

Nimmt ein Unternehmen immer mit allen Mitarbeitern am Sozialkassenverfahren teil?

Das richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag und der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Hier kommt es auf die Struktur Ihres Unternehmens an. Es kann durchaus vorkommen, dass Ihr Unternehmen nur mit einer Mitarbeitergruppe oder Abteilung an einem oder mehreren Sozialkassenverfahren teilnimmt.